(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Qulle: www.revosax.sachsen.de
Bis zum 31.12.2023 müssen Bestandsimmobilien mit Rauchwarnmeder in Sachsen ausgerüstet sein.
Alle Brandschutzexperten sind sich einig, dass auch alle Bestandsobjekte mit Rauchwarnmelder ausgestattet werden sollten, dies muss freiwillig passieren, denn Sie schützen somit Ihr Leben und das von anderen.